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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 63 - 77, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten/
Dokument
§ 70 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 70 KWO – Stimmzettel und Wahlurnen
(1) Finden die Wahlen zu den Ortsräten oder Bezirksräten am selben Tag statt wie die Gemeinderatswahl, so müssen die Stimmzettel zu den Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen sich farblich von den Stimmzetteln zur Gemeinderatswahl deutlich unterscheiden; in diesem Fall haben die Stimmzettel für die Ortsratswahlen oder Bezirksratswahlen die Farbe orange.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird für die Stimmabgabe dieselbe Wahlurne benutzt.
(3) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 7a herzustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 63 - 77, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=147992,74
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