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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 63 - 77, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten/
Dokument
§ 77 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten
§ 77 KWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis für die Gemeindebezirke oder Stadtbezirke wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt gemacht. § 58 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 63 - 77, Zweiter Teil - Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten/
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