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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 78 - 97, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
Dokument
§ 91 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen
§ 91 KWO – Feststellung des vorläufigen Ergebnisses in den Gemeinden
Das vorläufige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 78 - 97, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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