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§ 93 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Wahlen zu den Kreistagen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 93 KWO – Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden

Das endgültige Wahlergebnis für die Kreistagswahl ist getrennt von der entsprechenden Zusammenstellung für die Gemeinderatswahl festzustellen. Das Gleiche gilt für die Niederschrift nach § 52 Abs. 5.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 78 - 97, Dritter Teil - Wahlen zu den Kreistagen/
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