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Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 HmbFAnG – Begriffsbestimmungen
- 1.
Fische im Sinne dieses Gesetzes sind im Wasser lebende Wirbeltiere, die durch Kiemen atmen, einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven sowie Wollhandkrabben,
- 2.
Fischerei ist das Nachstellen, Fangen, Aneignen und Töten von wild lebenden Fischen,
- 3.
eine fischereiliche Veranstaltung liegt vor, wenn mehr als 20 Personen geplant gemeinschaftlich an einem Gewässer beziehungsweise bei großen Gewässern an einem Gewässerbereich gemeinsam angeln,
- 4.
Berufsfischerin und Berufsfischer ist, wer die Zulassung zur Erwerbsfischerei besitzt und als solche registriert ist; dabei gibt es die nachfolgenden Kategorien:
- a)
Haupterwerbsfischerin und Haupterwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur überwiegenden Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben,
- b)
Nebenerwerbsfischerin und Nebenerwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben,
- c)
Bedarfsfischerin und Bedarfsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs ausüben,
- 5.
Anglerin und Angler ist jede Person, die die Fischerei ausübt, ohne die Zulassung zur Erwerbsfischerei zu besitzen,
- 6.
Anbieterinnen oder Anbieter von geführten Angeltouren (Angel-Guides) sind Personen, die gewerblich, also zur mindestens anteiligen Deckung des Lebensunterhalts, Angeltouren Dritten anbieten und in der Durchführung verantworten,
- 7.
heimischer Fischartenbestand ist jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt; gebietsfremde invasive Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), gehören nicht zum heimischen Fischartenbestand,
- 8.
Hegepflicht ist die Pflicht zum Erhalt oder zur Verbesserung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden heimischen Fischartenbestands primär orientiert an der Referenzzönose gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie; die Freien Gewässer sind von der Hegepflicht ausgenommen,
- 9.
Fischereipacht umfasst die Hege und grenzt sich dadurch gegenüber der Fischereierlaubnis ab, die nur den Fischfang betrifft,
- 10.
persönliche Fischereirechte sind selbstständige dingliche Gewohnheitsrechte, die nicht der Eigentümerin und dem Eigentümer des Gewässers zustehen,
- 11.
Fischereiausübungsberechtigte sind Eigentümerinnen oder Eigentümer, Pächterinnen oder Pächter, Erlaubnisscheininhaberinnen oder Erlaubnisscheininhaber und Inhaberinnen oder Inhaber persönlicher Fischereirechte,
- 12.
eingefriedete Grundstücke sind Grundstücke, die gegen das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden,
- 13.
Freie Gewässer sind öffentliche Gewässer, deren Fischereirechte nicht verpachtet sind,
- 14.
Ausgabestellen sind von der zuständigen Behörde ermächtigte Stellen, in denen die Fischereiabgabe entrichtet werden kann; hierzu zählen insbesondere Angelfachgeschäfte, Angel-Guides und anerkannte Fischerei- oder Angelverbände.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9204906,3
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