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§ 2 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbFAnG – Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Fische im Sinne dieses Gesetzes sind im Wasser lebende Wirbeltiere, die durch Kiemen atmen, einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven sowie Wollhandkrabben,

  2. 2.

    Fischerei ist das Nachstellen, Fangen, Aneignen und Töten von wild lebenden Fischen,

  3. 3.

    eine fischereiliche Veranstaltung liegt vor, wenn mehr als 20 Personen geplant gemeinschaftlich an einem Gewässer beziehungsweise bei großen Gewässern an einem Gewässerbereich gemeinsam angeln,

  4. 4.

    Berufsfischerin und Berufsfischer ist, wer die Zulassung zur Erwerbsfischerei besitzt und als solche registriert ist; dabei gibt es die nachfolgenden Kategorien:

    1. a)

      Haupterwerbsfischerin und Haupterwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur überwiegenden Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben,

    2. b)

      Nebenerwerbsfischerin und Nebenerwerbsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage ausüben,

    3. c)

      Bedarfsfischerin und Bedarfsfischer sind solche Personen, welche die Fischerei ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs ausüben,

  5. 5.

    Anglerin und Angler ist jede Person, die die Fischerei ausübt, ohne die Zulassung zur Erwerbsfischerei zu besitzen,

  6. 6.

    Anbieterinnen oder Anbieter von geführten Angeltouren (Angel-Guides) sind Personen, die gewerblich, also zur mindestens anteiligen Deckung des Lebensunterhalts, Angeltouren Dritten anbieten und in der Durchführung verantworten,

  7. 7.

    heimischer Fischartenbestand ist jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt; gebietsfremde invasive Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), gehören nicht zum heimischen Fischartenbestand,

  8. 8.

    Hegepflicht ist die Pflicht zum Erhalt oder zur Verbesserung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden gesunden heimischen Fischartenbestands primär orientiert an der Referenzzönose gemäß der europäischen Wasserrahmenrichtlinie; die Freien Gewässer sind von der Hegepflicht ausgenommen,

  9. 9.

    Fischereipacht umfasst die Hege und grenzt sich dadurch gegenüber der Fischereierlaubnis ab, die nur den Fischfang betrifft,

  10. 10.

    persönliche Fischereirechte sind selbstständige dingliche Gewohnheitsrechte, die nicht der Eigentümerin und dem Eigentümer des Gewässers zustehen,

  11. 11.

    Fischereiausübungsberechtigte sind Eigentümerinnen oder Eigentümer, Pächterinnen oder Pächter, Erlaubnisscheininhaberinnen oder Erlaubnisscheininhaber und Inhaberinnen oder Inhaber persönlicher Fischereirechte,

  12. 12.

    eingefriedete Grundstücke sind Grundstücke, die gegen das Betreten geschützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden,

  13. 13.

    Freie Gewässer sind öffentliche Gewässer, deren Fischereirechte nicht verpachtet sind,

  14. 14.

    Ausgabestellen sind von der zuständigen Behörde ermächtigte Stellen, in denen die Fischereiabgabe entrichtet werden kann; hierzu zählen insbesondere Angelfachgeschäfte, Angel-Guides und anerkannte Fischerei- oder Angelverbände.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/
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