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§ 5 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbFAnG – Ausübung des Fischereirechts

(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Regeln der guten fachlichen Praxis auszuüben. Der Tier- und Pflanzenbestand im und am Gewässer darf durch die Ausübung der Fischerei nicht erheblich beeinträchtigt werden. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, hat die oder der jeweilige die Fischerei Ausübende die andere Nutzungsart angemessen zu berücksichtigen. An Anlagen und Ufern darf die anderweitige Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere an, in und auf Brücken muss dabei gewährleistet sein. Das Angeln dort ist verboten, wenn eine Rücksichtnahme auf Mensch und Tier auf Grund der Brückenbreite und der damit verbundenen Sichteinschränkungen nicht erfolgen kann.

(2) Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei berufsmäßig betriebenen Teichwirtschaften gelten die Bestimmungen des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Einschränkungen der Fischerei auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/