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§ 2 HmbAGBMG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HmbAGBMG – Speicherung von Daten

Über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  1. 1.

    für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide, Referendumsbegehren, Referenden, Bürgerschaftsreferenden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide) die Tatsache, dass die betroffene Person eine Wohnung in dem Gebiet, in dem die allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen stattfinden, mindestens drei Monate vor dem Wahl- beziehungsweise Abstimmungstag inne hat,

  2. 2.

    für die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsrecht die Tatsache, dass sich eine Anschrift auf eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder nach dem Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetz geförderte und noch gebundene Wohnung bezieht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGBMG,HH - Hamburgisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/