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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
Dokument
Art. 8 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
II. – Die Bürgerschaft.
Art. 8 Verf
Abgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren, scheiden aus der Bürgerschaft aus.
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