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§ 8 HmbAGBMG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HmbAGBMG – Verordnungsermächtigungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 BMG im Rahmen der Erfüllung von Landesaufgaben zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und die datenempfangende Stelle sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenempfangenden Stelle liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist,

  2. 2.

    die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und die datenempfangende Stelle sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenempfangenden Stelle liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist,

  3. 3.

    das nähere Verfahren, insbesondere den Aufbau, Inhalt und den Betrieb des Spiegelregisters nach § 5 und die datenschutzgerechte technische und organisatorische Ausgestaltung der einzurichtenden Abruf- und Übermittlungsverfahren zu regeln,

  4. 4.

    zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 BMG zulässig.

(3) Das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGBMG,HH - Hamburgisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz/
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