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Hamburgisches Vergabegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbVergabeG,HH
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Vergabegesetz

Vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 97)

Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVergabeG,HH - VergabeG/
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