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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 98 - 105, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/
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§ 98 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 98 LHO – Anwendung
(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 99 bis 103, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anders bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg besteht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 98 - 105, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/
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