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§ 52 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → d) – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 LBG M-V – Verlust der Beamtenrechte auf Grund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechts (1)

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes

  1. 1.
    wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge mit dem Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBG M-V 1998,MV - LandesbeamtenG/§§ 4 - 56, Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis/§§ 33 - 55, 5. - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 52 - 55, d) - Verlust der Beamtenrechte/