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§ 69 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 LHO – Übersendung von Prüfungsberichten und anderen Unterlagen an den Rechnungshof (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Die für die Beteiligung zuständige Behörde übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

  1. 1.
    die Unterlagen, die der Freien und Hansestadt Hamburg als Aktionärin oder Gesellschafterin zugänglich sind,
  2. 2.
    die Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
  3. 3.
    die ihr nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Sie teilt dabei das Ergebnis ihrer Prüfung mit.

(2) Der Rechnungshof kann auf die Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 verzichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, TEIL III - Ausführung des Haushaltsplans/