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§ 3 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LHO – Produkthaushalt

(1) Der Haushalt wird nach Produkten gegliedert aufgestellt, bewirtschaftet und abgerechnet (Produkthaushalt). Ein Produkt ist eine Leistung oder eine Gruppe von Leistungen. Produkte werden zu Produktgruppen, Produktgruppen zu Aufgabenbereichen zusammengefasst (Produktstruktur).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Leistungen und Produkte entsprechend für Projekte, diejenigen für Produktgruppen entsprechend für große Projekte. Projekte dienen der Erstellung von Leistungen. Sie sind in der Zielsetzung einmalig und zeitlich begrenzt. Projekte sind groß, wenn sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung sind.

(3) Der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen, in der alle Kosten und Erlöse erfasst und auf Kostenträger verursachungsgerecht verrechnet werden. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann abweichende allgemeine Regelungen treffen.

(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 11, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/
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