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§ 23 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 7 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbFAnG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    nach § 5 Absatz 1 eine andere Nutzungsart des Gewässers nicht angemessen berücksichtigt, an Anlagen und Ufern die anderweitige Nutzung unzumutbar beeinträchtigt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere an, in und auf Brücken nicht gewährleistet oder entgegen eines Verbotes auf Brücken fischt,

  2. 2.

    die nach § 7 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages unterlässt,

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 3 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz einer Fischereierlaubnis zu sein,

  4. 4.

    entgegen § 8 Absatz 5 Ufer und Anlagen nicht sauber und ordentlich hinterlässt und abgerissenes Fischereigerät nicht birgt beziehungsweise die zuständige Behörde nicht informiert,

  5. 5.

    entgegen § 9 Absatz 1 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz eines Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zu sein,

  6. 6.

    den Fischereischein entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 oder die Fischereierlaubnis entgegen § 7 Absatz 3 nicht bei sich führt oder diesen den zur Einsichtnahme Befugten auf Verlangen nicht vorzeigt,

  7. 7.

    entgegen § 13 als Angel-Guide geführte oder begleitete Angeltouren ohne Zulassung anbietet oder durchführt,

  8. 8.

    einem Verbot gemäß § 15 zum Schutz der Fische zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen § 16 die Elektrofischerei ohne die vorgeschriebene Genehmigung betreibt,

  10. 10.

    entgegen § 17 Absatz 4 der Anzeigepflicht als Veranstalterin oder Veranstalter von fischereilichen Veranstaltungen nicht nachkommt,

  11. 11.

    entgegen § 19 Absatz 4 die Personalien nicht in geeigneter Weise nachweist, gebrauchsfertige Fanggeräte oder verbotene Geräte nach § 15 Absatz 1 mitführt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt oder der Fischereiaufseherin bzw. dem Fischereiaufseher nicht ermöglicht, an Bord eines Wasserfahrzeugs zu kommen,

  12. 12.

    gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§ 23, Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten/