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§ 8a IngG
Ingenieurgesetz (IngG)  
Landesrecht Berlin
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)  
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 7102-4
Normtyp: Gesetz

§ 8a IngG

Die gemäß § 5 zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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