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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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§ 8a IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Berlin
§ 8a IngG
Die gemäß § 5 zuständige Behörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihr übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/IngG,BE - Ingenieurgesetz/
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