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§ 31 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 AGBauGB – Planungsverbände

Die Befugnisse der Gemeinde nach § 205 des Baugesetzbuchs nehmen die für die vorbereitende Bauleitplanung sowie für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Mitglieder des Senats wahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGBauGB,BE - Ausführungsgesetz-Baugesetzbuch/
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