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§ 3 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 AGBauGB – Regionalplanerische Festlegungen

(1) Die für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Senatsverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der für die Raumordnung zuständigen Senatsverwaltung, welche Darstellungen des Flächennutzungsplans zugleich regionalplanerische Festlegungen sind.

(2) Die Festlegungen sind mit den Regionalplänen im Land Brandenburg sowie den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 abzustimmen und im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Bezirke sind zu beteiligen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben als Ziele gekennzeichnete Festlegungen zu beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGBauGB,BE - Ausführungsgesetz-Baugesetzbuch/