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§ 8 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BestG – Datenübermittlung

(1) Wird die Bestattung von einem anderen Friedhofsträger oder einem sonstigen Bestattungsberechtigten vorgenommen, dürfen zum Zwecke der Bestattung folgende Daten der Verstorbenen an den anderen Friedhofsträger oder den sonstigen Bestattungsberechtigten übermittelt werden:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Geburts- und Sterbedatum,

  3. 3.

    letzte Adresse,

  4. 4.

    Sterberegisternummer,

  5. 5.

    Ort und Zeitpunkt der Einäscherung,

  6. 6.

    Einäscherungsnummer.

(2) Bei Umbettungen von Leichen dürfen der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten des Verstorbenen übermittelt werden:

  1. 1.

    Vor-, Geburts- und Nachnamen,

  2. 2.

    Geburts- und Sterbedatum.

(3) Lässt sich ein Friedhofsträger bei der Genehmigung von Grabmalen bezüglich deren Gestaltung von Sachverständigen beraten, so dürfen den Sachverständigen zur Prüfung der vorgelegten Entwürfe folgende Daten übermittelt werden:

  1. 1.

    Namen der Verstorbenen,

  2. 2.

    Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen,

  3. 3.

    Name und Anschrift des Entwurfverfassers.

(4) Zur Herstellung des Einvernehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 darf die zuständige Behörde die in § 7 Abs. 4 genannten Daten an die Gesundheitsbehörde übermitteln.

(5) Die Lage einer Grabstelle darf Dritten auf entsprechende Nachfrage bekannt gegeben werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und anzunehmen ist, dass schutzwürdige Belange des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden.

(6) Hinsichtlich der Absätze 1, 2, 3 und 5 gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BestG,HB - Bestattungsgesetz/