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§ 5 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BestG – Ruhefristen

(1) Die Mindestruhefrist beträgt ab dem Tag des Ablebens für Aschen 20, für Leichen 25 Jahre. Die Friedhofsträger können hiervon abweichende Regelungen treffen.

(2) Die Mindestruhefrist für Leichen und Aschen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr 7 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

(3) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für bestimmte Friedhöfe oder Teile von ihnen längere Ruhefristen für Erdbestattungen festsetzen, wenn wegen unzureichender Verwesung Bedenken gegen die Ruhefristen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen.

(4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhefrist zulassen, wenn ein wichtiger Grund besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BestG,HB - Bestattungsgesetz/
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