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Art. 3 LSchlG
Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LSchlG
Gliederungs-Nr.: 400-1a
Normtyp: Gesetz

Art. 3 LSchlG – Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

(1) In § 42 Abs. 2 Halbsatz 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird das Wort . "Konkurses" durch das Wort "Insolvenzverfahrens" ersetzt.

(2) In § 17 Abs. 6 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 29. November 1989 (Amtsbl. 1990 S. 81, ber. S. 334), geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 (Amtsbl. S. 838), wird die Angabe "§ 34" durch die Angabe "§ 180 Abs. 8" ersetzt.

(3) Das Landesjustizkostengesetz vom 30. Juni 1971 (Amtsbl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1.

§ 8 Nr. 2 wird aufgehoben.

2.

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 1059a" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b)

Es wird folgende Nummer angefügt:

"5. Entgegennahme einer Kirchenaustrittserklärung 60 DM"

(4) In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Grundbuch im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg vom 18. Mai 1990 (Amtsbl. S. 585) werden die Wörter "zuständigen Katasteramts" durch die Wörter "Landesamts für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" ersetzt.

(5) Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. März 1999 (Amtsbl. S. 563), wird wie folgt geändert:

1.

In der Einleitungsformel werden nach dem Wort "Landwirtschaftssachen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(Amtsbl. S. 258)" ein Komma und folgende Angaben eingefügt:

"des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 126 Abs. 1 Satz 3 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), und des § 67 Satz 2 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497)"

2.

Es werden folgende §§ 8 bis 11 eingefügt:

§ 8

Konzentration und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Grundbücher werden im Saarland ab dem 1. August 2000 in maschineller Form geführt.

(2) Die maschinelle Bearbeitung erfolgt zentral bei dem Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt.

(3) Die Grundbücher der bestehenden Grundbuchämter werden durch das Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - gemarkungsweise in folgender Reihenfolge übernommen:

  1. 1.
    Amtsgericht Neunkirchen
  2. 2.
    Amtsgericht Völklingen
  3. 3.
    Amtsgericht Saarbrücken mit Zweigstelle Sulzbach
  4. 4.
    Amtsgericht Saarlouis
  5. 5.
    Amtsgericht Homburg mit Zweigstelle Blieskastel
  6. 6.
    Amtsgericht St. Ingbert
  7. 7.
    Amtsgericht Ottweiler
  8. 8.
    Amtsgericht Lebach
  9. 9.
    Amtsgericht St. Wendel
  10. 10.
    Amtsgericht Merzig mit Zweigstelle Wadern.

(4) Bis zum Beginn der jeweiligen gemarkungsweisen Übernahme werden die Grundbücher von den bisherigen Grundbuchämtern weitergeführt.

(5) Der Zeitpunkt des Beginns der maschinellen Bearbeitung der einzelnen Gemarkungen wird vom Ministerium der Justiz nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen jeweils im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht.

(6) Mit der vollständigen Übernahme der jeweiligen Bestände sind die bisherigen Grundbuchämter aufgelöst.

§ 9

Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung im Sinne von § 67 der Grundbuchverfügung angelegt werden.

(2) Sofern durch Umstellung ein eindeutiges Ergebnis nicht zu erreichen ist, erfolgt die Anlegung durch Umschreibung oder Neufassung (§§ 68, 69 der Grundbuchverfügung).

(3) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinellen Grundbuchs wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 10

Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen:

"Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum .......".

Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen:

"Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum .......".

§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§ 11

Abrufverfahren

Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Amtsgerichts Saarbrücken erteilt."

3.

Der bisherige § 8 wird § 12.

(6) Das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (PrGS 1921 S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258) wird wie folgt geändert:

1.

In § 1 Abs. 2 wird das Wort "demnächst" gestrichen.

2.

§ 3 wird aufgehoben.

(7) In § 7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018), werden die Wörter "das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit" durch die Wörter "das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz" ersetzt und die Wörter "der Staatliche Gewerbearzt des Saarlandes" sowie das anschließende Komma gestrichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LSchlG,SL - Landesschlichtungsgesetz/