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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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§ 13 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
§ 13 BerlBG – Beirat
Der Aufsichtsrat kann einen Beirat bestellen. Der Beirat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat in allen Fragen, die Aufgaben der Anstalt, das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge berühren. Dem Beirat gehören bis zu zehn Sachverständige an, die auf fünf Jahre bestellt sind. Die Berliner Stadtwerke im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 3 erhalten einen obligatorischen Beirat sowie eine obligatorische Ombudsstelle. Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Abgeordnetenhaus nach dem d’Hondt-Verfahren bestellt werden, wobei jede Fraktion, die mehr als ein Mitglied entsendet, maximal die Hälfte der von ihr vorzuschlagenden Sitze mit Abgeordneten besetzen darf.
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