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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SGG,HB - SozialgerichtsbarkeitsG/
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§ 2 SGG
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
§ 2 SGG
Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht wird vom Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Landessozialgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplanes bestimmt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SGG,HB - SozialgerichtsbarkeitsG/
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