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§ 29 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Entwurf des Haushaltsbeschlusses wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat beschlossen.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bürgerschaft, des Verfassungsgerichts und des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, TEIL II - Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans/
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