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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 81 - 97, Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung/
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§ 82 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil V – Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 82 LHO – Gegenstände der Prüfung
(1) Der Rechnungshof prüft im Rahmen seiner Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung insbesondere
- 1.
die Erlöse und Kosten sowie die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen sowie Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die dafür eingesetzten Ressourcen,
- 2.
die Haushaltsrechnung, insbesondere den Jahresabschluss und den Lagebericht,
- 3.
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie
- 4.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 81 - 97, Teil V - Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung/
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