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§ 21 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Ermächtigungen und Datenschutz

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbFAnG – Ermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. 1.

    die Fischereiabgabe, insbesondere ihre Höhe, das Verfahren zu ihrer Erhebung und über den Nachweis ihrer Entrichtung,

  2. 2.

    die Durchführung der Angelprüfung,

  3. 3.

    die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre Verwendung,

  4. 4.

    die Entnahmefenster der Fische, die gefangen werden dürfen,

  5. 5.

    die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs bestimmter Fischarten (Artenschutz und Artenschonzeit),

  6. 6.

    die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs in bestimmten Gewässern, die insbesondere als Schon-, Laich- oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager von Bedeutung sind,

  7. 7.

    Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter heimischer Fischarten,

  8. 8.

    die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,

  9. 9.

    das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die zuständige Behörde,

  10. 10.

    die der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) und der Umsetzung von für das Aaleinzugsgebiete Elbe in den Aalbewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen,

  11. 11.

    die Tagesfanghöchstgrenze für bestimmte Fische,

  12. 12.

    Einschränkungen der Bootsangelei in den Freien Gewässern zum Schutz der Fischbestände,

  13. 13.

    die Anlage von Aquakulturen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen invasiver Arten,

  14. 14.

    die Zulassungsvoraussetzungen von Angel-Guides zur Ausübung von geführten oder begleiteten Angeltouren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 21 - 22, Abschnitt 6 - Ermächtigungen und Datenschutz/
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