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§ 20 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Übertragbarkeit

Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen und Darlehen zu leisten, sind übertragbar. Ermächtigungen, Kosten zu verursachen, können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fördert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 12 - 35, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans/
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