NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 26 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbBNatSchAG – Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)

Vom 31. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 99, 107)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2002 (HmbGVBl. S. 252)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HmbAGGVG

In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:

  1. 1.
    Hanseatisches Oberlandesgericht,
  2. 2.
    Landgericht Hamburg.
  3. 3.
    Amtsgericht Hamburg,
  4. 4.
    Amtsgericht Hamburg-Altona,
  5. 5.
    Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
  6. 6.
    Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
  7. 7.
    Amtsgericht Hamburg-Harburg,
  8. 8.
    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
  9. 9.
    Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
  10. 10.
    Amtsgericht Hamburg-St. Georg.


§ 2 HmbAGGVG

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.


§ 3 HmbAGGVG

(weggefallen)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 4 - 7, Zweiter Abschnitt - Amtsgerichte

§ 4 HmbAGGVG

Der Bezirk des Amtsgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Bezirke der in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichte und des durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) (1) in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliederten Gebiets. Die Grenzen der Bezirke der Amtsgerichte Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-Barmbek und Hamburg-St. Georg ergeben sich aus der Anlage (Grenzbeschreibung).

(1) Red. Anm.:
Auf Grund Artikel 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 4. Dezember 2001 wird die Textstelle "5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279)" durch die Textstelle "22. Mai 2001 bis 12. September 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 459)" ersetzt.
Diese Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

§ 5 HmbAGGVG

Amtsgericht am Sitz des Landgerichts oder am Sitz der Staatsanwaltschaft im Sinne von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist das Amtsgericht Hamburg.


§ 6 HmbAGGVG

Das Amtsgericht Hamburg ist mit einem Präsidenten besetzt.


§ 7 HmbAGGVG

Bei den in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichten ist jeweils ein Richter am Amtsgericht zum aufsichtsführenden Richter zu bestellen.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht

§ 8 HmbAGGVG

Der Bezirk des Landgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist.


§ 9 HmbAGGVG

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  1. 1.
    für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,

soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.


§ 10 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 11 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§ 12 HmbAGGVG

Die Handelsrichter beruft der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde.


§ 13 HmbAGGVG

(1) Die Handelsrichter leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung einer vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Kammer für Handelssachen den Richtereid. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes Anwendung.

(2) Wird ein Handelsrichter in unmittelbarem Anschluss an seine Amtszeit wieder berufen, so wird er nicht erneut vereidigt.


§ 14 HmbAGGVG

(1) Das Präsidium verteilt die Handelsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer auf die einzelnen Kammern für Handelssachen und regelt die Vertretung.

(2) § 21e Absätze 3 bis 5 , § 21g und § 21i Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 15 - 17, Vierter Abschnitt

§ 15 HmbAGGVG

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert sind.


§ 16 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 17 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§§ 18 - 20, Zweiter Teil - Staatsanwaltschaften

§ 18 HmbAGGVG

Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Landgericht.


§ 19 HmbAGGVG

Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg wahr.


§ 20 HmbAGGVG

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.

(2) Referendare und Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwalts können im Rahmen der Ausbildungsvorschriften mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragt werden.


§ 21, Dritter Teil - Geschäftsstellen

§ 21 HmbAGGVG

Mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung im Sinne des § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist.


§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung

§ 22 HmbAGGVG

Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht und die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.


§ 23 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde über die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
  2. 2.
    der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Gerichte;
  3. 3.
    der Präsident des Landgerichts über das Landgericht;
  4. 4.
    der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte;
  5. 5.
    die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht über das Amtsgericht, dem sie angehören;
  6. 6.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften;
  7. 7.
    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) In Dienstaufsichts- und Personalsachen berichten die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt berichten an die nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Behörde.


§ 24 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten. Die personalrechtlichen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und der sonstigen Bediensteten sind nicht Bestandteil der Dienstaufsicht im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Dienstaufsicht der Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht ( § 23 Nummer 5 ) erstreckt sich nicht auf die Richter.


§ 24a HmbAGGVG

Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.


§ 24b HmbAGGVG

(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(2) Der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Bewerber für das Amt des Staatsanwalts vorzuschlagen.

(4) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts herzustellen.


§§ 25 - 28, Fünfter Teil - Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 26 HmbAGGVG

(1) Soweit durch § 4 und die Anlage zu diesem Gesetz die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke geändert werden, gelten für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die den Gerichten sonst zugewiesenen Aufgaben im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1037) folgende Vorschriften:

  1. 1.
    Für die bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Grundbuchsachen sind die Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 entsprechend anzuwenden;
  2. 2.
    Grundbuchsachen sind mit In-Kraft-Treten des § 4 und der Anlage zu diesem Gesetz an das zur Führung des Grundbuchs nunmehr zuständige Amtsgericht abzugeben;
  3. 3.
    für Anträge und Erklärungen, die innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden müssen, gilt bis zum 31. Dezember 1968 die Frist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor ihrem Ablauf bei dem Gericht eingeht, das auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr zuständig ist.

(2) Die mit der Durchführung der Grenzänderungen verbundenen Maßnahmen sind von allen Kosten frei.


§ 27 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 28 HmbAGGVG

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) § 4 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher außer Kraft getreten sind:

  1. 1.
    das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. Oktober 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 311-a) mit Ausnahme von § 79,
  2. 2.
    die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 403), soweit sie als Landesrecht fortgilt,
  3. 3.
    die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Gerichtsgliederung in Groß-Hamburg und anderen Gebietsteilen vom 16. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 312),
  4. 4.
    das Gesetz über die Erweiterung des Bezirks des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf und die Bereinigung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke vom 31. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 301-e),

und zwar die in den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des Gesetzes und die in den Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des § 4 .


Anhang

Anlage 1 HmbAGGVG – Anlage zum Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes ( § 4 Satz 2 )

Beschreibung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke

Amtsgericht Hamburg-Altona

Von der Landesgrenze aus entlang der ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt bis zum Weg Niendorfer Gehege, diesem und der Vogt-Kölln-Straße folgend bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Stellingen, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, dieser bis zur Reichsbahnstraße, diese bis zur Ottensener Straße, diese bis zur Südseite der Lederstraße, diese bis zur Südseite der Volksparkstraße, diese bis zur westlichen Grenze des Bahngeländes (Abstellbahnhof), diese bis zur Böschungsunterkante (Nordseite des Weges Holstenkamp), diese bis zur Südseite der Holstenkampbrücke, diese bis zur östlichen Böschungsunterkante des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Haferweges, diese bis zur Westseite der Kieler Straße, diese bis in Höhe der Einmündung des Weges Ophagen in die Kieler Straße, von hier an die Ostseite der Kieler Straße (Nordseite Ophagen) verspringend, die Ostseite des Fußweges der Kieler Straße bis zur Südseite des Verbindungsweges zum Pinneberger Weg, diese bis zur Südwestseite des Pinneberger Weges, diese bis zur Nordostseite der Eimsbütteler Straße, diese bis zur Südwestseite des Weges Schulterblatt, diese bis zur Südostseite der Juliusstraße, diese und ihre Ostseite, dann die Ostseite der Bernstorffstraße und des Weges Kleine Freiheit und der Holstenstraße und des Weges Pepermölenbek bis zur Südwestseite der Trommelstraße, diese bis zum Hein-Köllisch-Platz, dessen Nord-, West- und Südseite bis zur Westseite der Antonistraße, diese bis zur Südseite des Weges Pinnasberg, diese bis zur Westseite der Hafentreppe, diese bis zur Nordseite des Weges St. Pauli Fischmarkt, diese nach Osten bis in Höhe (Balduintreppe) des Stromkilometers 623,6 der Norderelbe, von hier bis zur Mitte der Norderelbe, diese und die Mitte der Elbe bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Blankenese, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt.

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Die Norderelbe, vom Stromkilometer 615,045 bis zur Mitte der Dove-Elbe, diese bis zur geraden Verlängerung der westlichen Böschungsunterkante des Walls gegen das Vogelschutzgehölz, diese und die Böschungsunterkante bis zum Südende des toten Arms der Alten Dove-Elbe, von hier nach Osten an die östliche Böschungsunterkante des Ostdeichs der Billwerder Insel verspringend, diese bis zum Nordufer der Spülfläche, dieses bis zur Gemarkungsgrenze in der Alten Dove-Elbe und im Holzhafen, diese durch die Billwerder Bucht bis zum Südufer des Moorfleeter Kanals, dieses bis zur Gemarkungsgrenze parallel zur Andreas-Meyer-Straße, diese und ihre gerade Verlängerung bis zur südlichen Widerlager der Eisenbahnbrücke, dieses bis zur östlichen Böschungsunterkante des Unteren Landweges, diese, die Ostseite der über die Bahnanlage führenden Brücke, dann wieder die östliche Böschungsunterkante des Unteren Landweges bis zur Straßengrenze zwischen dem Billbrookdeich und dem Billwerder Billdeich, diese und ihre Verlängerung bis zum rechten Ufer der Bille, dieses bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Bundesautobahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Kreisbahn, an die Nordseite des Weges An der Kreisbahn in Höhe der Grundstücksgrenze der Bundesautobahn verspringend, die Grundstücksgrenze der Bundesautobahn bis zur Südseite der Bergedorfer Straße an deren Nordseite in Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Steinbeker Hauptstraße 160 und 162 verspringend; die Nordseite der Bergedorfer Straße bis zur Westseite des Asbrookweges, dieser bis zur Südseite des Asbrookdamms; an die Nordseite des Asbrookdamms verspringend, die Nordseite des Asbrookdamms bis zur Ostseite des Dauerkleingartengeländes (Flurstück 2828 der Gemarkung Kirchsteinbek), diese bis zur Südseite des Steinbeker Grenzdamms (Westseite des Grundstücks Haus-Nr. 62), diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Mitte der Norderelbe, diese bis zum Stromkilometer 615,045.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Die gerade Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58 von der Landesgrenze, seine Nord- und Ostseite bis zur Nordseite des Glückstädter Weges, diese bis zur Ostseite der Flurstraße, diese und die Ostseite der Heinrich-Plett-Straße bis zur Südseite des Hemmingstedter Weges, diese bis zur Ostseite des Flurstücks 1220, diese bis zur Heinrich-Plett-Straße, an deren Südseite verspringend, von hier weiter an der Ostseite der Flurstücke 1218 und 1217 bis dessen Südostecke, von hier an der Südseite des Flurstücks 1305 bis zur Westseite der Baron-Voght-Straße, diese bis zur Nordseite der Elbchaussee, von hier an die Mitte der Elbe am Stromkilometer 630,1 verspringend, diese bis zum Stromkilometer 635,95, von hier an den Knick der Landesgrenze auf dem Schweinesand verspringend, diese bis zur geraden Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58.

Amtsgericht Hamburg-Harburg

Von dem Knick der Landesgrenze auf der Insel Schweinesand über Stromkilometer 636,0 zur Mitte der Elbe, die Strommitte bis zum Köhlbrand, die Mitte der Norderelbe vom Köhlbrand bis zur Höhe des Zollzauns südöstlich des Baakenhafens, der Zollzaun bis zur Höhe der Brandshofer Schleuse und an diese verspringend, die Bille bis zum Tiefstackkanal; dieser bis zur Billwerder Bucht, am Ufer entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, dieser und die Landesgrenze bis zu deren Knick auf der Insel Schweinesand.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Die Ost- und Südseite der Osterbek und die Südseite der Alten Osterbek (alter Verlauf) von der Nordseite des Geländes der Walddörferbahn (Bezirk Hamburg-Nord) bis zum Einmündungssiel in Höhe der östlichen Biegung des Weges An der Osterbek; weiter an der Ostseite des Weges An der Osterbek verlaufend bis zur Nordseite des Weges Wandsbeker Schützenhof, diese bis an die Westseite des Weges Barmwisch, diese bis zum Bahngelände der Walddörferbahn und an die Ostseite des Weges Barmwisch verspringend; die Nordseite des Bahngeländes der Walddörferbahn ostwärts bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Südseite der Berner Au, diese und ihre Ostseite, dann wieder die ehemalige hamburgisch-preußische Grenze bis zur Westseite des Rahlstedter Weges, diese bis zur Westseite der regulierten Berner Au, diese bis zur Ostseite des Geländes der Walddörferbahn (südliches Brückenwiderlager), diese bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Nordseite (Grundstücksgrenze) der Bundesautobahn nach Lübeck diese bis zur Nordseite der Kreisverkehrsanlage, diese bis zur Nordseite der Sievekingsallee, diese bis zur Westseite des Geländes der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Strecke Hamburg-Lübeck, diese bis zur Westseite der Hammer Steindammbrücke, diese bis zur Nordseite des Geländes der S-Bahn, diese bis zur Ostseite des Weges Landwehr, diese und die Ostseite des Weges Wartenau bis zur Südseite des Eilbekkanals, diese bis zur Westseite der Friedrichsberger Straße, diese bis zur Nordseite des Weges Eilbektal, diese bis zur Westseite der Mühlenstraße, diese bis zur Südostseite der Stormarner Straße, diese sowie die Süd- und die Ostseite des Weges Eulenkamp bis zur Nordseite des Alten Teichweges, diese bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Alter Teichweg Haus-Nr. 203 (Kindertagesheim), diese und seine Nordseite und diese in Verlängerung bis zur Nordseite des Weges Kiefhörn, diese bis zur Westseite des Wartenburger Weges, diese bis zur Südostseite der Osterbek, diese bis zur Nordseite des Geländes der Walddörferbahn.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Von der Hebebrandstraße entlang der Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Harburg, diese bis zum Oberhafenkanal, dieser und der Oberhafen bis zur Westseite des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Deichtorplatzes, diese dem Klosterwall, dem Steintorwall, dem Glockengießerwall folgend bis zur Nordseite der Ernst-Merck-Brücke, diese bis zur Nordseite des Bahnkörpers, diese bis zur Mitte der Lombardsbrücke, an die Nordseite der Kennedybrücke verspringend, von dort die Verbindungslinie zur Mitte der Außenalster in Höhe des Mundsburger Kanals, von dort auf die Mitte der Außenalster in Höhe Langer Zug, von dort bis an die Südostecke der Anlegestelle der Alsterschifflinie, diese verspringend an das östliche Ufer der Alster, diese bis zur Nordostseite der Krugkoppelbrücke, diese bis zum westlichen Ufer der Alster, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Hebebrandstraße.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Vom südlichen Ufer des Eilbekkanals über die Richardstraßenbrücke und Richardstraße zur Hamburger Straße, diese bis zur Humboldtstraße, diese und die Bostelreihe bis zur Bachstraße, diese bis zur Bachstraßenbrücke, der Osterbekkanal bis zur Saarlandstraße, diese bis zur Hellbrookstraße, diese bis zum Bahnkörper der S-Bahn, dieser bis zur Südseite des Wegs Alte Wöhr, an die westliche Grenze des Geländes der Bahn verspringend, diese Grenze bis zur Hebebrandstraße, diese bis zur Fuhlsbüttler Straße, diese bis zur Meister-Bertram-Straße, diese und die Steilshooper Allee bis zum Eichenlohweg, dieser bis zur Einfriedigung des Ohlsdorfer Friedhofs, die Einfriedigung nach Osten, Norden und Westen bis zur Westseite des Orionwegs, diese bis zur Südseite des Wegs Sodenkamp, diese bis zur Westseite des Wegs Borstels Ende, diesen bis zur / zum Wellingsbütteler Landstraße / Wellingsbüttler Weg und an deren / dessen Nordseite bis zur Westseite der Gundlachs Twiete, diese bis zur Alster und an deren nördliches Ufer verspringend, diese bis zur Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes Brombeerweg Hausnummer 100 und an die Nordwestseite der Alten Landstraße verspringend, diese bis zur Nordostseite des Gnadenbergwegs, dieser bis zur Ostseite der Hummelsbüttler Hauptstraße, diese bis zur Nordseite des Wegs Kurzer Kamp, die ehemalige Gemeindegrenze gegen Hummelsbüttel bis zum Wakendorfer Weg, diesen überschreitend, die östliche Grenze der Grundstücke am Jersbeker Weg bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zum südlichen Ufer des Eilbekkanals an der Richardstraßenbrücke.


Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

Landesjustizkostengesetz

Vom 18. Oktober 1957 (BL I 34-a)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
I. Abschnitt  
Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht 1 bis 5
  
II. Abschnitt  
Tatbestände für Justizverwaltungskosten 6 bis 10
  
III. Abschnitt  
Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten 11 bis 13

§§ 1 - 5, I. Abschnitt - Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht

§ 1 LJKG

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die hamburgischen Justizbehörden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 , 2655 ), geändert am 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 , 2708 ), in der jeweils geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Höhe der Dokumentenpauschale abweichend von Nummer 2000 der Anlage JVKostG niedriger festzusetzen.

(3) Nummer 2001 der Anlage JVKostG findet keine Anwendung.


§ 2 LJKG

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 298) in der für die Justizbehörden des Bundes maßgebenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.


§ 3 LJKG

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 ( BGBl. I S. 623 ), zuletzt geändert am 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 , 2677 ), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 4 LJKG

(weggefallen)


§ 5 LJKG

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Tatbestände für Justizverwaltungskosten

§ 6 LJKG

(weggefallen)


§ 7 LJKG

(1) Für die Lagerung von Sachen in dem Versteigerungsraum des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf wird eine Lagergebühr von 2/10 vom Hundert ihres Wertes für jeden Tag der Lagerung erhoben. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Für die Lagerung von Pfandstücken beträgt die für den gesamten Zeitraum zu erhebende Gebühr mindestens 10 Euro, für die Lagerung von Räumungsgut die pro Tag zu erhebende Gebühr mindestens 2 Euro.

(2) Die Vorschriften des § 13 Absätze 1 und 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes gelten entsprechend.


§ 8 LJKG

Für Feststellungserklärungen nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird eine Gebühr von 35 bis 540 Euro erhoben.


§ 9 LJKG

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 525 Euro erhoben.

(2) Für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird eine Gebühr von 0,50 Euro je Eintragung, mindestens jedoch 17 Euro, erhoben. Neben der Gebühr für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

(3) Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) wird eine Gebühr von 4,50 Euro je übermitteltem Datensatz erhoben. Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die Schuldnerin oder den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in der jeweils geltenden Fassung benötigt wird.


§ 10 LJKG

(1) In Hinterlegungssachen werden folgende Kosten erhoben:

  1. 1.

    bei der Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht, eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;

  2. 2.

    für jede Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), eine Gebühr von 10 Euro; daneben werden nur Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) vom 23. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2586 ), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3786 , 3797 ), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  3. 3.

    für das Verfahren über die Beschwerde

    1. a)

      in den Fällen der Zurückweisung eine Gebühr von 10 bis 340 Euro;

    2. b)

      in den Fällen der Zurücknahme eine Gebühr von 10 bis 85 Euro;

  4. 4.

    als Auslagen außer den Beträgen nach Teil 2 der Anlage JVKostG

    1. a)

      die Beträge, die bei der Umwechselung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder andere Stellen zu zahlen sind;

    2. b)

      die Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Ausnahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.

(2) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gilt abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. 1.

    § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

  2. 2.

    Die Kosten werden auch in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

  3. 3.

    Zur Zahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte an den oder für dessen Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige verpflichtet, in dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

  4. 4.

    Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg übergegangen ist.

  5. 5.

    Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

  6. 6.

    Die Vorschriften in den Nummern 3 bis 5 sind auf Kosten, die für das Verfahren über die Beschwerde erhoben werden, nur anzuwenden, soweit derjenige, dem die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.

  7. 7.

    Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund von § 116 Absatz 1 Nummer 4 und § 116a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um einen Beschuldigten mit der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

  8. 8.

    Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegeschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Familien- oder Betreuungsgerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 zu Teil 3 Hauptabschnitt 1 der Anlage 1 GNotKG entsprechend.

  9. 9.

    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert nicht, nach den Nummern 4 und 5 zu verfahren.

  10. 10.

    Zuständig für Entscheidungen nach § 22 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach den Nummern 4 und 5.


§§ 11 - 13, III. Abschnitt - Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten

§ 11 LJKG

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit

  1. 1.

    Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;

  2. 2.

    Hochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.


§ 12 LJKG

(1) Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 ( BGBl. I S. 718 ,  788 ), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2449 ,  2469 ), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch eine Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge zulässig.

(2) Absatz 1 gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit entsprechend.


§ 13 LJKG

Weiter gehende Kostenfreiheitsvorschriften in anderen Gesetzen bleiben unberührt.


Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

Senatsgesetz

Vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484)


§ 1 SenatsG – Zahl der Mitglieder

Der Senat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.


§ 2 SenatsG – Wahl der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters

Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister in geheimer Wahl mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.


§ 3 SenatsG – Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren

Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren.


§ 4 SenatsG – Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren

Die Bürgerschaft entscheidet über die von der Ersten Bürgermeisterin oder vom Ersten Bürgermeister beantragte Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.


§ 5 SenatsG – Geschäftsordnung

Das Verfahren in den Sitzungen des Senats und die geschäftliche Behandlung der Senatsangelegenheiten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch eine vom Senat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.


§ 6 SenatsG

(weggefallen)


§ 7 SenatsG – Ausschluss von den Amtsgeschäften

Ist gegen eine Senatorin oder einen Senator ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister die Senatorin oder den Senator bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von den Amtsgeschäften ausschließen.


§ 8 SenatsG – Amtsverhältnis

(1) Die Mitglieder des Senats stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Eidesleistung.


§ 9 SenatsG – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses über Angelegenheiten, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes Nachteile bringen n oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.


§ 9a SenatsG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Ehemalige Mitglieder des Senats haben dem Senat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(2) Der Senat soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem früheren Amt des ehemaligen Mitglieds des Senats im Zusammenhang steht und zu besorgen ist, dass durch sie amtliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses; im Übrigen sind die Fristen des § 13 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor.


§ 10 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Beamter und Richter als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Beamter oder Richter der Freien und Hansestadt Hamburg oder ein Beamter einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei einem unfallverletzten Beamten oder Richter bleibt ein Anspruch auf Heilverfahren und Unfallausgleich unberührt.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied des Senats, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit seinem Einverständnis ein anderes Amt als Beamter oder Richter übertragen wird, mit Ablauf dieser Zeit aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand.

(3) Die Amtszeit als Mitglied des Senats gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

(4) Wird ein Versorgungsberechtigter früherer Beamter oder Richter (Absatz 1 Satz 1) Mitglied des Senats, so gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 entsprechend.


§ 11 SenatsG – Rechtsstellung hamburgischer Angestellter und Arbeiter
als Mitglieder des Senats

(1) Wird ein Angestellter oder Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts Mitglied des Senats, so gilt die Amtszeit als ruhegeldfähig im Sinne des Ruhegeldgesetzes oder der an seiner Stelle abzuwendenden Versorgungsregelung.

(2) Das gleiche gilt für einen versorgungsberechtigten früheren Angestellten oder Arbeiter.


§ 12 SenatsG – Amtsbezüge und andere Leistungen

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Tag, an dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet,

  1. 1.

    als Amtsbezüge

    1. a)

      ein Amtsgehalt in Höhe von 123 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      einen Familienzuschlag entsprechend den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der gesetzlich festgelegten Höhe für die Besoldungsgruppe B 11 ,

  2. 2.

    eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507), in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    andere Leistungen in entsprechender Anwendung der allgemein für hamburgische Beamte geltenden Vorschriften.

(2) Neben den Amtsbezügen erhalten

 der Erste Bürgermeister639,11 Euro
   
 der Zweite Bürgermeister 383,47 Euro,
   
 die übrigen Senatoren 281,21 Euro

monatlich als Aufwandsentschädigung.

(3) Außerdem erhalten die Mitglieder des Senats Entschädigung für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Bestätigung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werden, sowie Tagegelder und Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb Hamburgs. Die Höhe dieser Entschädigungen bestimmt der Senat mit Zustimmung des Bürgerschaft.


§ 12a SenatsG – Beitrag der Mitglieder des Senats zu den Versorgungsleistungen

Mitglieder des Senats leisten einen Beitrag zu den Versorgungsleistungen (Versorgungssolidarbeitrag). Zu diesem Zweck wird von den Amtsbezügen ein Betrag in Höhe der Hälfte des jeweils geltenden Beitragssatzes nach § 158 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 138), bezogen auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch , abgesetzt.


§ 13 SenatsG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für dieselbe Anzahl von Monaten gewährt, für die das Mitglied des Senats ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat, jedoch mindestens für drei Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

  1. 1.
    für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,
  2. 2.
    für die weitere Zeit die Hälfte des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 sowie in voller Höhe ein Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags in der gesetzlich festgelegten Höhe.

Der Empfänger von Übergangsgeld erhält eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Beihilfen gewährt.


§ 14 SenatsG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn er

  1. 1.
    sein Amt insgesamt mindestens vier Jahre oder für eine nicht nach Artikel 11 der Verfassung beendete Wahlperiode bekleidet hat oder
  2. 2.
    bei Beendigung seines Amtsverhältnisses infolge einer Gesundheitsbeschädigung, die er bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes Verschulden erlitten hat, in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich beschränkt ist.

Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung oder einer anderen Landesregierung stehen Amtszeiten als Mitglied des Senats gleich.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem

  1. 1.

    die für entsprechende hamburgische Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht oder

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen

wird, jedoch nicht über den Beginn des Kalendermonats hinaus, von dem an Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des hamburgischen Beamtenrechts festgestellt wird.

(3) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr als Mitglied des Senats zweieinhalb vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Dem Ruhegehalt werden für jedes vollendete Lebensjahr nach Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres bis zum Eintritt in den Senat eineinviertel vom Hundert, höchstens jedoch fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1, hinzugerechnet. Der Höchstsatz für das Ruhegehalt beträgt 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied des Senats vor Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender hamburgischer Beamter die für ihn jeweils geltende Altersgrenze erreicht, das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Ein ehemaliges Mitglied des Senats, das nicht nach Absatz 1 ruhegehaltsberechtigt ist, erhält bei Beendigung seines Amtsverhältnisses einen Ausgleich in Höhe seines Versorgungssolidarbeitrages nach § 12a sowie in Höhe der Beiträge, die ein Arbeitgeber als seinen Anteil zur Rentenversicherung der Angestellten für die Amtszeit zu entrichten gehabt hätte (Arbeitgeberanteil). Der Ausgleich ist um den Arbeitgeberanteil zu mindern, wenn die Amtszeit als Mitglied des Senats für eine Versorgung aus einer Verwendung oder Tätigkeit der in § 16 Absätze 2 und 3 genannten Art als Dienstzeit im Sinne der jeweils anzuwendenden Versorgungsregelung angerechnet wird. Wenn das ehemalige Mitglied des Senats in einem neuen Amtsverhältnis als Mitglied des Senats ruhegehaltsberechtigt wird, ist der Ausgleich zurückzuzahlen; wenn später die Voraussetzungen des Satzes 2 eintreten, ist der Ausgleich in Höhe des Arbeitgeberanteils zurückzuzahlen.

(5) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft zur Vermeidung einer unbilligen Härte

  1. 1.
    ein Ruhegehalt bis zur Höhe des sich nach Absatz 3 ergebenden Betrages gewähren, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind, und
  2. 2.
    abweichend von Absatz 3 ein höheres Ruhegehalt bewilligen insbesondere unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse; der Höchstsatz des Ruhegehaltes darf dabei nicht überschritten werden. Das Ruhegehalt kann auch befristet oder unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zuerkannt werden.

(6) Die Bürgerschaft kann einem Kandidaten für das Amt eines Mitglied des Senats oder einem Mitglied des Senats, dessen Anwartschaft auf eine anderweitige Altersversorgung mit Rücksicht auf die Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied des Senats erlischt oder beeinträchtigt wird, zum Ausgleich einer dadurch entstehenden Härte für den Fall der Begünstigung des Amtsverhältnisses ein Ruhegehalt nach Maßgabe des Absatzes 5 bewilligen.


§ 15 SenatsG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes übergangsgeldberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Sterbegeld nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. Sie erhalten ferner vom Beginn des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats an für die Bezugsdauer des Übergangsgeldes nach § 13 Absatz 2 oder deren Rest ein aus dem Übergangsgeld nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 berechnetes Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag auf dieser Grundlage.

(2) Die Hinterbliebenen eines zur Zeit seines Todes nach § 14 Absatz 1 ruhegehaltsberechtigten Mitglieds des Senats oder ehemaligen Mitglieds des Senats erhalten Hinterbliebenenversorgung nach den allgemein für Hinterbliebene hamburgischer Beamter geltenden Vorschriften. § 14 Absätze 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung.


§ 16 SenatsG – Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats aus demselben Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Übergangsgeld und Ruhegehalt zu, so wird nur die höhere Versorgung gezahlt.

(2) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglieds des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis nach hamburgischem Recht für denselben Zeitraum Einkommen aus einem früheren Amtsverhältnis als Mitglied des Senats oder aus einer früheren Verwendung im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung) zu, so ruht dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes oder des Ruhegehalts.

(3) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglied des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Einkommen aus einer früheren Verwendung oder Tätigkeit

  1. 1.

    im Hamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ) nach außerhamburgischem Recht,

  2. 2.

    im außerhamburgischen öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ),

  3. 3.

    in einem anderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder

  4. 4.

    bei einer Einrichtung oder für eine Einrichtung, an der die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mindestens überwiegend finanziell beteiligt ist, zu, so werden die Amtsbezüge, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt um das andere Einkommen gekürzt.

Eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus einer früheren Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder gesetzgebende Körperschaft eines Landes) steht einem Erwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, soweit nicht bereits eine Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung erfolgt.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet oder tätig, so wird auf das Übergangsgeld Einkommen aus dieser Verwendung oder Tätigkeit in voller Höhe angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht. Eine Anrechnung dieser Bezüge entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Anrechnung des Übergangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Einkommenssteuergesetzes , so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Entschädigungen anzuzeigen.

(5) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes , wird auf das Ruhegehalt die Hälfte dieser Einkünfte angerechnet; das danach verbleibende Ruhegehalt wird aber nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht; von dem Ruhegehalt verbleiben mindestens 20 vom Hundert. Eine Anrechnung der Bezüge nach Satz 2 entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft der Länder die Anrechnung des Ruhegehalts auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Bezüge anzuzeigen. Nach Erreichen der für hamburgische Beamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze gilt Satz 1 nur für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ( § 64 Absatz 7 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ).

(6) Ist ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet worden oder tätig gewesen und steht ihm daraus Versorgung zu, so sind neben diesen neuen Versorgungsbezügen die Versorgungsbezüge nach § 14 nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Als Höchstgrenze gilt das Ruhegehalt, das sich nach § 14 Absatz 3 ergibt, wenn auch für die Zeiten einer Verwendung der in Satz 1 genannten Art nach dem Ausscheiden aus dem Senat entsprechend für jedes vollendete Jahr eineinviertel vom Hundert hinzugerechnet wird, ohne dass jedoch dem Ruhegehalt nach § 14 Absatz 3 Satz 1 insgesamt mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 hinzugerechnet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Hinterbliebenen von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Senats sowie auf die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Senats, denen Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zusteht, sinngemäß Anwendung.

(8) § 10 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes findet auf die Zahlung der Amtsbezüge und des Übergangsgeldes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,79375 der Vomhundertsatz 3,78 tritt. Auf die Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung findet § 67 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Regelung über die Mindestruhensbeträge sinngemäß Anwendung.


§ 17 SenatsG – Aberkennung von Bezügen

Hat ein amtierender oder ein ehemaliges Mitglied des Senats seinen Amtspflichten erheblich zuwidergehandelt oder sich während oder nach seiner Amtszeit durch sein Verhalten der Achtung, die das Amt erfordert, unwürdig gezeigt, so kann der Anspruch auf Ruhegehalt, Übergangsgeld und Hinterbliebenenversorgung ganz oder teilweise aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt auf Antrag des Senats durch das Hamburgische Verfassungsgericht.


§ 18 SenatsG – Ergänzende Bestimmungen

(1) Ergänzend sind die für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 15 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, § 66 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als Ruhegehalt im Sinne seines Absatzes 2 der Betrag von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 zugrunde gelegt wird.

(2) § 53 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.


§ 19 SenatsG – Änderungsvorschrift


§ 20 SenatsG – Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Senats, die vor dem 13. November 1997 aus dem Senat ausgeschieden sind, sowie ihrer Hinterbliebenen bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Höchstsatz des Ruhegehalts 71,75 vom Hundert beträgt. Mitgliedern des Senats, die bereits vor dem 12. November 1997 dem Senat angehört haben und danach wieder Mitglied geworden sind, bleiben die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Ruhegehaltsansprüche erhalten; sie erhöhen sich für jedes weitere Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1; die zusätzlich erworbenen Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Am 12. November 1997 in den Senat eingetretene Mitglieder, die vorher bereits Mitglied des Senats waren, nach diesem Gesetz bis dahin noch keine Ansprüche erworben haben, bei denen aber Amtszeiten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind, erhalten unter den in § 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ein Ruhegehalt, das mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 beträgt und mit jedem Amtsjahr vor dem 12. November 1997 um drei vom Hundert und mit jedem, weiteren Amtsjahr um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert steigt; diese Ansprüche ruhen nach § 14 Absatz 2 in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung. Ein Rest der Amtszeiten von mehr als hundertzweiundachtzig Tagen gilt als Amtsjahr. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 12. November 1997 und dem 6. März 2011 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 bis 16 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung. Für die Mitglieder des Senats, die zwischen dem 7. März 2011 und dem 8. Februar 2013 zum ersten Mal in den Senat eingetreten sind, finden die §§ 14 und 15 sowie § 16 Absätze 1 , 2 und 6 bis 8 in der Fassung des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23) in der bis zum 8. Februar 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Der Ausgleich nach § 14 Absatz 4 kommt nur für Mitglieder des Senats in Betracht, deren Amtsverhältnis nach dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Senatsgesetzes vom 8. Juli 1998 (HmbGVBl. S. 111) endet. Dabei wird auch die Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berücksichtigt.


§ 20a SenatsG

(weggefallen)


§ 21 SenatsG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt am 1. Februar 1971 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Senatsgesetz in der Fassung vom 7. Mai 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 55 und 67) außer Kraft.


Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGBXII§28RSV09,HH
Gliederungs-Nr.: 860-19
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 25. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 198)

Auf Grund von § 28 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955, 2957), und der Weiterübertragungsverordnung - SGB XII vom 26. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 184), wird verordnet:


§ 1 SGBXII§28RSV09

Die Höhe der Regelsätze der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ( § 28 Absatz 1 SGB XII ) wird wie folgt festgesetzt:

Alleinstehende und Haushaltsvorstände359 Euro
Haushaltsangehörige:  
-bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215 Euro
-ab 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 Euro
-ab Vollendung des 14. Lebensjahres 287 Euro.

§ 2 SGBXII§28RSV09

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. Juni 2008 (HmbGVBl. S. 240) außer Kraft.


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