NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 6 LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 LUKG M-V – Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, ohne dass dienstliche Gründe in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 , § 4 Abs. 2 Nr. 2 , § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dies erfordern, so werden die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder, Verwandte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Eheähnliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind den ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt.


Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)

Vom 21. Februar 1995 (GVOBl. S. 115; GS M.-V. Gl. Nr. 100-4-2)

Zuletzt geändert am 23. November 2021 (GVOBl. M-V S. 1706)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Ministerpräsident und Minister 1
Unterrichtung des Ministerpräsidenten 2
Staatskanzlei und Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund 3
Beteiligung 4
Vertretung der Minister 5
Kabinettsangelegenheiten 6
Vorherige Beratung, Besprechung der Staatssekretäre 7
Aufstellung der Tagesordnung 8
Teilnahme an Sitzungen 9
Kabinettssitzungen 10
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 11
Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse 12
Niederschriften über die Sitzungen der Landesregierung 13
Einbringen von Vorlagen beim Landtag 14
Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat 15
Einheitliche Vertretung 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 17

§ 1 GOLR – Ministerpräsident und Minister

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3) Die Geschäfte der Landesregierung leitet der Ministerpräsident.

(4) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so vertreten ihn der stellvertretende Ministerpräsident, bei dessen Verhinderung die Minister in der vom Ministerpräsidenten bestimmten Reihenfolge.

(5) Der Ministerpräsident bezeichnet die Geschäftsbereiche der Ministerien.


§ 2 GOLR – Unterrichtung des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Ministerien über alle Maßnahmen, die für die Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind, zu unterrichten.

(2) Beabsichtigt ein Minister, mit einem anderen Land oder dem Bund Verhandlungen aufzunehmen, die zum Abschluss von Verträgen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts führen können oder sollen oder sonst von grundlegender Bedeutung sind, so ist diese Absicht dem Ministerpräsidenten vorher mitzuteilen, sofern die Verhandlungen wegen der Eigenart des Verhandlungsstoffes sich nicht ständig zu wiederholen pflegen. Verhandlungen mit auswärtigen Staaten ( Artikel 32 Abs. 3 Grundgesetz ) bedürfen der Zustimmung des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident ist, sofern es sich nicht um laufende Verwaltungsangelegenheiten handelt, über den Gang der Verhandlungen zu unterrichten.


§ 3 GOLR – Staatskanzlei und Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund

(1) Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei.

(2) Der Chef der Staatskanzlei als Staatssekretär oder als Parlamentarischer Staatssekretär leitet die Staatskanzlei. Er vertritt den Ministerpräsidenten in den Geschäften der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei koordiniert, unbeschadet der Eigenverantwortung der Minister, die Tätigkeit der Ministerien und unterstützt den Ministerpräsidenten insbesondere bei der Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik.

(3) Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund wird vom Ministerpräsidenten bestellt und leitet die Vertretung des Landes beim Bund. Dieser obliegt die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.


§ 4 GOLR – Beteiligung

(1) Bei allen Angelegenheiten, im Besonderen bei allen Kabinettsvorlagen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende erforderliche Ministerium die anderen Ressorts rechtzeitig zu beteiligen.

(2) Im Besonderen sind stets frühzeitig zu beteiligen:

  1. a)

    das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung bei Gesetzentwürfen und bei Verordnungen insoweit, als es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können,

  2. b)

    das Finanzministerium in allen Fragen von finanzieller Bedeutung,

  3. c)

    das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz bei Entwürfen, Gesetzen und Verordnungen,

    1. aa)

      wenn Verfassungsfragen zu klären sind,

    2. bb)

      soweit es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Rechtsförmlichkeit obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können,

    3. cc)

      soweit Frauen- und Gleichstellungsfragen berührt sind,

  4. d)

    die Bevollmächtigte des Landes beim Bund in allen Angelegenheiten von bundespolitischer Bedeutung sowie über wichtige Schreiben und Gespräche mit den Organen der Bundesrepublik Deutschland.


§ 5 GOLR – Vertretung der Minister

(1) Ein Minister wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 durch einen anderen Minister vertreten. Die Vertretung durch einen anderen Minister gilt stets für die abschließende Zeichnung von Gesetzen. Der Ministerpräsident bestimmt die Reihenfolge der Vertretung.

(2) Bei abschließender Zeichnung von Verordnungen sowie der Beantwortung Kleiner Anfragen gegenüber dem Landtag wird der Minister durch den Staatssekretär vertreten. Im Übrigen vertritt der Staatssekretär den Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften.

(3) Der Minister hat im Verhinderungsfall für die Teilnahme eines Vertreters an den Sitzungen des Landtages, der zuständigen Landtagsausschüsse sowie der Bundesratsausschüsse, denen er angehört, zu sorgen. In den Landtagssitzungen soll bei Abwesenheit des Ministers der Staatssekretär zugegen sein. In den Sitzungen der Landesregierungen findet eine Vertretung nicht statt.


§ 6 GOLR – Kabinettsangelegenheiten

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:

  1. a)
    Entwürfe von Gesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist
  2. b)
    Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung.
  3. c)
    alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,
  4. d)
    Beschlüsse über die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat,
  5. e)
    Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushaltes, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene oder in Angelegenheiten der Europäischen Union gehören,
  6. f)
    Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ressorts unmittelbar erledigt werden,
  7. g)
    Vorschläge für die Berufung in die Organe von Körperschaften und Gesellschaften,
  8. h)
    Errichtung von Behörden des Landes, soweit nicht ein Gesetz erforderlich oder diese Befugnis nicht übertragen ist.

(2) In den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident auf Grund seiner Anordnung über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse die Entscheidung vorbehalten hat, findet eine rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung statt.


§ 7 GOLR – Vorherige Beratung, Besprechung der Staatssekretäre

(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen den zuständigen Ressorts zu besprechen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, dürfen der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden, wenn ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerien ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Kabinettsvorlagen, die eine Abweichung von den Grundsätzen der Regierungspolitik enthalten, sind vorher mit dem Ministerpräsidenten abzustimmen.

(4) Vor der Beschlussfassung im Kabinett werden Vorlagen an die Landesregierung in einer Besprechung der Staatssekretäre beraten. An den Sitzungen nehmen außer den Staatssekretären und Parlamentarischen Staatssekretären der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei teilnehmen.

(5) Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall führt der dienstälteste Amtschef den Vorsitz. Haben mehrere Staatssekretäre die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Staatssekretär.

(6) Abwesende Staatssekretäre werden in der Regel durch den bestellten Vertreter, bei dessen Verhinderung durch den dazu bestimmten Abteilungsleiter, vertreten.

(7) Über die Sitzung der Besprechung der Staatssekretäre wird ein Protokoll gefertigt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.


§ 8 GOLR – Aufstellung der Tagesordnung

(1) Kabinettsvorlagen sind dem Chef der Staatskanzlei in der von ihm festgelegten Anzahl von Abdrucken einzureichen. Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf.

(2) Kabinettsvorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Kabinettssitzung bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Kabinettsvorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Ministerpräsident und der stellvertretende Ministerpräsident die Dringlichkeit bejahen.

(3) Sind die Kabinettsvorlagen nicht spätestens am dritten Arbeitstag vor der Kabinettssitzung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt worden, wird die Vorlage nicht behandelt, wenn ein Minister widerspricht. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn ein Minister widerspricht.


§ 9 GOLR – Teilnahme an Sitzungen

An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig die Parlamentarischen Staatssekretäre, der Chef der Staatskanzlei - diese beratend -, der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Soweit Bundesratsangelegenheiten beraten werden, nimmt die Bevollmächtigte des Landes beim Bund oder ihr Vertreter teil. Sind Mitglieder der Landesregierung an der Teilnahme verhindert, können ihre Staatssekretäre mit beratender Stimme teilnehmen. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten teilnehmen.


§ 10 GOLR – Kabinettssitzungen

(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen der Landesregierung (Kabinettssitzungen) führt der Ministerpräsident, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Ministerpräsident. Ist auch der stellvertretende Ministerpräsident verhindert, so richtet sich die Vertretung nach § 1 Abs. 4 . Ist danach keine Regelung getroffen, so führt den Vorsitz der vom Ministerpräsidenten oder dem stellvertretenden Ministerpräsidenten besonders bezeichnete Minister oder mangels solcher Bezeichnung der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört. Haben mehrere Minister die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen der an Lebensjahren älteste Minister den Vorsitz.

(2) Die Landesregierung fasst die Beschlüsse in der Kabinettssitzung. Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Kabinettssitzung abgewartet werden, so kann der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen. An diesem Verfahren müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung teilnehmen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Kabinettssitzung bekannt zu geben.

(3) Die Kabinettssitzungen sind vertraulich.


§ 11 GOLR – Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist.

(3) Ist der federführende Minister oder sein Staatssekretär nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereiches nicht beraten und beschlossen werden.

(4) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.


§ 12 GOLR – Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse

(1) Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin, so kann diese gegen den Beschluss Widerspruch erheben. Dies muss unverzüglich geschehen. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der die Finanzministerin widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Innenminister gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Recht, der Justizminister wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes Widerspruch erhebt.


§ 13 GOLR – Niederschriften über die Sitzungen der Landesregierung

Über die Sitzungen der Landesregierung werden von der Staatskanzlei Protokolle gefertigt. Abschriften der Protokolle werden den Ministern, den Parlamentarischen Staatssekretären, den Staatssekretären und dem Regierungssprecher und seinem Stellvertreter umgehend zugesandt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.


§ 14 GOLR – Einbringen von Vorlagen beim Landtag

Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe leitet der Ministerpräsident dem Präsidenten des Landtages zu. Andere Vorlagen übermittelt der Chef der Staatskanzlei.


§ 15 GOLR – Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat

Die von der Landesregierung beschlossenen Anträge werden vom Ministerpräsidenten dem Präsidenten des Bundesrates übersandt. Der Geschäftsverkehr mit den Ausschüssen des Bundesrates obliegt den Ministerien.


§ 16 GOLR – Einheitliche Vertretung

Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.


§ 17 GOLR – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar  1992 (GVOBl. M.-V. S. 19) außer Kraft.


Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KonzVO M-V
Gliederungs-Nr.: 300-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte
(Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)

Vom 28. März 1994 (GVOBl. M-V S. 514; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 300-1-3)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 59)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister 1
Landwirtschaftssachen 2
(weggefallen) 3
Gewerblicher Rechtsschutz 4
Baulandsachen 5
(weggefallen) 6
Binnenschifffahrtssachen 7
Wirtschaftsstrafsachen 8
(weggefallen) 9
Ordnungswidrigkeitsverfahren 9a
(weggefallen) 10
(weggefallen) 11
Personalvertretungssachen 12
(weggefallen) 13
Asylsachen 13a
Recht der offenen Vermögensfragen, Bereinigung von SED-Unrecht 13b
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 14

§ 1 KonzVO M-V – Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Für die Führung der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.


§ 2 KonzVO M-V – Landwirtschaftssachen

Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Verfahren in Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.


§ 3 KonzVO M-V

(wegefallen)


§ 4 KonzVO M-V – Gewerblicher Rechtsschutz

(1) Das Landgericht Rostock ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für

  1. 1.

    die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen und die sich aus Artikel 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Artikel 53 und 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ergeben,

  2. 2.

    Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ,

  3. 3.

    Kennzeichenstreitsachen und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen im Sinne des Markengesetzes ,

  4. 4.

    Urheberrechtsstreitsachen, für die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz die Landgerichte zuständig sind ( § 105 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ),

  5. 5.

    Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f), Nr. 6 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ,

  6. 6.

    Klagen nach den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes ,

  7. 7.

    Wettbewerbsstreitsachen,

  8. 8.

    Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen .

(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen ( § 105 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ), ist das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.


§ 5 KonzVO M-V – Baulandsachen

Für Verfahren nach §§ 217 , 232 Baugesetzbuch ist

  1. 1.
    das Landgericht Stralsund für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,
  2. 2.
    das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin

zuständig.


§ 6 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 7 KonzVO M-V – Binnenschifffahrtssachen

Für Binnenschifffahrtssachen im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen ist das Amtsgericht Waren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.


§ 8 KonzVO M-V – Wirtschaftsstrafsachen

(1) Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz , für die das Landgericht nach § 74 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständig ist, ist

  1. 1.

    das Landgericht Rostock für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,

  2. 2.

    das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin

zuständig.

(2) Für Strafsachen wegen der in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden, ist

  1. 1.

    das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,

  2. 2.

    das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,

  3. 3.

    das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin und

  4. 4.

    das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund

zuständig.


§ 9 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 9a KonzVO M-V – Ordnungswidrigkeitsverfahren

Bei einem Einspruch gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald entscheidet abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).


§ 10 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 11 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 12 KonzVO M-V – Personalvertretungssachen

Für Personalvertretungssachen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Die anhängigen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Schwerin gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.


§ 13 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 13a KonzVO M-V – Asylsachen

Für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Schwerin für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.


§ 13b KonzVO M-V – Recht der offenen Vermögensfragen, Bereinigung von SED-Unrecht

Für Verfahren aus dem Recht der offenen Vermögensfragen, insbesondere nach dem Vermögensgesetz , der Grundstücksverkehrsordnung , dem Investitionsvorrangsgesetz, dem Vermögenszuordnungsgesetz , dem Treuhandgesetz , dem Entschädigungsgesetz , dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz , sowie für Verfahren zur Bereinigung von SED-Unrecht, insbesondere nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz , ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.


§ 14 KonzVO M-V – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Registersachen, Landwirtschaftssachen, Gesamtvollstreckungssachen und Verfahren über gewerbliche und technische Schutzrechte vom 10. Juni 1992 (GVOBl. S. 335) außer Kraft.


Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)

Vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 5)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Anwendungsbereich 1
Anspruch auf Umzugskostenvergütung 2
Zusage der Umzugskostenvergütung 3
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen 4
Zusage der Umzugskostenvergütung und Abfindung der Umzugskosten an die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 4a
Umzugskostenvergütung 5
Beförderungsauslagen 6
Reisekosten 7
Mietentschädigung 8
Andere Auslagen 9
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen 10
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen 11
Trennungsgeld 12
Ermächtigungen, Verweisung 12a
Auslandsumzüge 13
Dienstortbestimmung 14
Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen 15

§ 1 LUKG M-V – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte nach diesem Gesetz sind:

  1. 1.
    Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten,
  2. 2.
    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter,
  3. 3.
    Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) im Ruhestand,
  4. 4.
    frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind und
  5. 5.
    Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zurzeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.


§ 2 LUKG M-V – Anspruch auf Umzugskostenvergütung

(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage. Sie ist im Rahmen der §§ 3 und 4 gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme, spätestens aber vor Durchführung des Umzuges zu erteilen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zusage der Umzugskostenvergütung auch nach der Durchführung des Umzuges erteilt werden.

(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.

(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens ein Jahr verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.


§ 3 LUKG M-V – Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. 1.
    aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,
  2. 2.
    auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
  3. 3.
    aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
  4. 4.
    aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  5. 5.
    aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  6. 6.
    aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde und
  7. 7.
    aus Anlass der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 ( BGBl. I S. 713 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 ( BGBl. I S. 322 ), oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes .

(2) Für die Fälle der Nummern 1, 5, 6 und 7 des Absatzes 1 muss die Zusage unterbleiben, wenn

  1. 1.
    mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
  2. 2.
    der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
  3. 3.
    die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 50 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort (Einzugsgebiet) liegt oder
  4. 4.
    der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.


§ 4 LUKG M-V – Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Einstellung,
  2. 2.
    der Abordnung,
  3. 3.
    der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder
  4. 4.
    der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

  1. 1.
    der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  2. 2.
    der Räumung einer im Eigentum oder im Belegungsrecht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll oder
  3. 3.
    einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muss.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zugesagt werden, wenn

  1. 1.
    ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
  2. 2.
    in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.

Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.

(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 steht die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 ( BGBl. I S. 462 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 ( BGBl. I S. 1430 ), gleich.


§ 4a LUKG M-V – Zusage der Umzugskostenvergütung und Abfindung der Umzugskosten an die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

(1) Die Umzugskostenvergütung kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zugesagt werden

  1. 1.

    aus Anlass des Wechsels des Ausbildungsortes und

  2. 2.

    in Ausnahmefällen aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung setzt voraus, dass der Betrag des voraussichtlich zu zahlenden Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Gesamtkosten der Umzugskostenvergütung übersteigen würde.

(3) Die Zusage muss jedoch unterbleiben, wenn die neue Ausbildungsstätte sich am bisherigen Ausbildungsort oder die Wohnung sich am neuen Ausbildungsort oder in dessen Einzugsgebiet gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 befindet.

(4) Werden amtliche Unterbringungsmöglichkeiten bereitgestellt, besteht für die Berechtigten kein Wohnungsmangel im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 2 am neuen Ausbildungsort.

(5) Als Umzugskosten werden die Auslagen nach § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 3 erstattet.


§ 5 LUKG M-V – Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst

  1. 1.
    Beförderungsauslagen ( § 6 ),
  2. 2.
    Reisekosten ( § 7 ),
  3. 3.
    Mietentschädigung ( § 8 ),
  4. 4.
    andere Auslagen ( § 9 ),
  5. 5.
    Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ( § 10 ),
  6. 6.
    Auslagen ( § 11 ).

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug und Zweck (Absatz 1 Nr. 1 bis 6) von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung anzurechnen.

(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst ausscheidet. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 ( BGBl. I S. 1065 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 ( BGBl. I S. 1650 ), bezeichneten Einrichtung übertritt.


§ 6 LUKG M-V – Beförderungsauslagen

(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, ohne dass dienstliche Gründe in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 , § 4 Abs. 2 Nr. 2 , § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dies erfordern, so werden die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.

(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.

(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder, Verwandte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Eheähnliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind den ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt.


§ 7 LUKG M-V – Reisekosten

(1) Die Auslagen für Fahrkosten und notwendige Übernachtungskosten für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen ( § 6 Abs. 3 ) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen wird nicht gewährt. Für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes werden Übernachtungskosten nur erstattet oder Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise einer Person zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, dass die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Die Erstattung von Übernachtungskosten oder die Gewährung von Übernachtungsgeld ist höchstens für zwei Reise- und einen Aufenthaltstag zulässig.

(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zurzeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person ( § 6 Abs. 3 ) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3 , 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 8 LUKG M-V – Mietentschädigung

(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet.

(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Werden für den gleichen Zeitraum Trennungsgeld gemäß § 12 Abs. 3 oder Mietbeiträge im Sinne von § 12 Abs. 6 gezahlt, sind diese auf die Mietentschädigung anzurechnen.

(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.

(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.


§ 9 LUKG M-V – Andere Auslagen

(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.

(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten ( § 6 Abs. 3 Satz 2 ) werden bis zu 20 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, wenn mit dem Umzug ein Wechsel des Bundeslandes verbunden ist.


§ 10 LUKG M-V – Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten oder deren Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war, erhalten zum Einrichten der neuen Wohnung eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Die Pauschvergütung beträgt für Berechtigte 400 Euro. Sie erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 bezeichnete Person um 50 vom Hundert dieses Betrages.

(2) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung 25 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Betrages.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3 , 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim anzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben. Ein vorausgegangener Umzug in eine vorläufige Wohnung bleibt unberücksichtigt.

(6) Für denselben Umzug steht nur einem Berechtigten die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu.


§ 11 LUKG M-V – Umzugskostenvergütung in Sonderfällen

(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 2 , dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 , Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden. § 10 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden höchstens die Beförderungsauslagen ( § 6 ) und die Reisekosten ( § 7 ) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen ( § 6 ) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.

(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.


§ 12 LUKG M-V – Trennungsgeld

(1) Trennungsgeld nach diesem Gesetz wird gewährt aus Anlass der

  1. 1.

    Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 ),

  2. 2.

    Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung ( § 3 Abs. 1 Nr. 4 ),

  3. 3.

    Verlegung der Beschäftigungsbehörde ( § 3 Abs. 1 Nr. 5 ),

  4. 4.

    nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde ( § 3 Abs. 1 Nr. 6 ),

  5. 5.

    Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes ( § 3 Abs. 1 Nr. 7 ),

  6. 6.

    Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung ( § 4 Abs. 1 Nr. 2 ),

  7. 7.

    vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Nr. 3 ),

  8. 8.

    vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle ( § 4 Abs. 1 Nr. 4 ),

  9. 9.

    Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 ),

  10. 10.

    Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 , soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird,

  11. 11.

    Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung ( § 4 Abs. 1 Nr. 1 ),

  12. 12.

    Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes ( § 4 Abs. 4 ),

  13. 13.

    Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, so lange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss ( § 3 Absatz 1 Nummer 3 ) oder

  14. 14.

    Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem Ausbildungsort

zur pauschalen Abgeltung der dem Berechtigten dabei bis zum Umzug entstehenden notwendigen Auslagen (zum Beispiel für getrennte Haushaltsführung oder das Anmieten eines möblierten Zimmers am neuen Dienstort).

(2) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und 14 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet ( § 3 Absatz 2 Nummer 3 ) liegt oder

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern ( § 3 Abs. 2 Nr. 4 ).

(3) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld nur zu,

  1. 1.

    wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage uneingeschränkt umzugswillig ist und

  2. 2.

    solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 2 Nr. 3 ) nicht umziehen kann.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet ( § 3 Abs. 2 Nr. 3 ) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 2 gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(4) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

  1. 1.

    Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen ( § 6 Abs. 3 ) bis zur Dauer von einem Jahr;

  2. 2.

    Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige ( § 6 Abs. 3 ) nach den Vorschriften über den Mutterschutz;

  3. 3.

    Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes ( § 6 Abs. 3 ) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluss mit Abitur oder Fachabitur führt, verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

  4. 4.

    Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes ( § 6 Abs. 3 ); Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

  5. 5.

    Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles des Berechtigten oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners oder von Familienangehörigen des Berechtigten erhält;

  6. 6.

    Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(5) An Stelle von Trennungsgeld können Mietbeiträge bis zum zwölffachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift ( § 12a Absatz 1 Nummer 1 ) gewährt werden.


§ 12a LUKG M-V – Ermächtigungen, Verweisung

(1) Das Finanzministerium wird zum Erlass folgender Vorschriften ermächtigt:

  1. 1.

    die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz;

  2. 2.

    eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes, worin geregelt wird

    1. a)

      dass bei der Festsetzung der Höhe des Trennungsgeldes eine häusliche Ersparnis zu berücksichtigen ist,

    2. b)

      dass bestimmt werden kann, dass Trennungsgeld auch bei Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird,

    3. c)

      dass in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 die Berechtigten für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten und

    4. d)

      dass bestimmt werden kann, dass die Zahlung von Trennungsgeld nach Ablauf einer angemessenen Frist einzustellen ist;

  3. 3.

    eine Rechtsverordnung mit Vorschriften über die Gewährung von Trennungsgeld für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.


§ 13 LUKG M-V – Auslandsumzüge

Für Auslandsumzüge gelten die entsprechenden Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 ( BGBl. I S. 2682 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 ( BGBl. I S. 322 ), und die hierzu erlassenen Sondervorschriften des Bundes sinngemäß.


§ 14 LUKG M-V – Dienstortbestimmung

Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.


§ 15 LUKG M-V – Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für die personalrechtlichen Maßnahmen der Berechtigten. Die obersten Dienstbehörden können Verwaltungsvorschriften zur Übertragung der Zuständigkeit auf andere Dienststellen in ihrem Geschäftsbereich erlassen.

(2) Für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung der Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsgeld nach diesem Gesetz der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und für in den Landesdienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter wird die Landesregierung ermächtigt, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Für die übrigen Berechtigten, insbesondere die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Landkreise, ist die oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 genannten Maßnahmen zuständig, die ihre Zuständigkeit auf andere Dienststellen übertragen kann.


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