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§ 9 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbFAnG – Fischereischeinpflicht

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang im Original mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten oder der Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem Polizeivollzugsbeamten vorzuzeigen.

(2) Personen, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Fischerei mit einer Handangel auch ohne Fischereischein unter Aufsicht einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.

(3) Personen, die auf Grund einer Behinderung nicht in der Lage sind eine Angelprüfung abzulegen, sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel auszuüben.

(4) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und für die Erteilung des Fischereischeins eine gleichwertige Fischereiprüfung erforderlich war. Prüfungsfreie Fischereischeine werden nicht anerkannt.

(5) Bei geführten Angeltouren oder Veranstaltungen von Ausbildungsvereinen an ihren eigenen Gewässern oder Pachtgewässern im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg besteht keine Fischereischeinpflicht, sofern bis zu drei teilnehmende Anglerinnen und Angler ohne Fischereischein durch mindestens eine Person mit Fischereischein unmittelbar betreut werden und mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder anwesend ist. Die rechtliche Gesamtverantwortlichkeit obliegt der betreuenden Person.

(6) Jede Fischereischeininhaberin und jeder Fischereischeininhaber ist verpflichtet, sich fortlaufend über die jeweils aktuellen rechtlichen Regelungen und den jeweils aktuellen Stand der guten fachlichen Praxis zu informieren und diese in der Praxis anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 9 - 12, Abschnitt 2 - Fischereischein, Angelprüfung, Fischereiabgabe/