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§ 16 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Schutz der Fische

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbFAnG – Elektrofischerei

Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder für Zwecke der Fischereiwissenschaft, des Naturschutzes oder weitere notwendige fischereibiologische Untersuchungen erforderlich ist und dies begründet dargelegt wurde,

  2. 2.

    die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland vorlegt und über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt und

  3. 3.

    ein Gerät benutzt wird, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht; zum Nachweis der Eignung ist eine nicht mehr als drei Jahre alte Bescheinigung eines technischen Überwachungsvereins oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vorzulegen, dass das Gerät den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 15 - 18, Abschnitt 4 - Schutz der Fische/