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§ 8 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbFAnG – Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helferinnen und Helfer sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer und Anlagen auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert und sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(2) Gefährdete Bereiche des Schiffs- und Hafenverkehrs sind von den Rechten nach Absatz 1 ausgenommen.

(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden, die er der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer als Berechtigte oder Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet gesamtschuldnerisch für die Schäden.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Betreten von Ufern und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.

(5) Ufer und Anlagen sind sauber und ordentlich zu hinterlassen. Abgerissene Fischereigeräte sind zu bergen. Sollte dies ohne Gefährdung von sich selbst oder anderen nicht möglich sein, ist die zuständige Behörde zu informieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften/