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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§ 107, Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung/
Dokument
§ 107 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
Teil VIII – Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
§ 107 LHO – Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung
(1) Die Bürgerschaft stellt den Jahresabschluss fest und billigt den Konzernabschluss.
(2) Auf der Grundlage der Haushaltsrechnung und der Konzernrechnung beschließt die Bürgerschaft über die Entlastung des Senats.
(3) Der Rechnungshof berichtet unmittelbar der Bürgerschaft und dem Senat.
(4) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.
(5) Die Bürgerschaft bestimmt einen Termin, zu dem der Senat über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann die Bürgerschaft die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(6) Die Bürgerschaft kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§ 107, Teil VIII - Feststellung des Jahresabschlusses, Billigung des Konzernabschlusses, Entlastung/
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