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§ 117a HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ACHTER TEIL – Staatliche Anerkennung als Hochschule

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 117a HmbHG – Niederlassungen auswärtiger Hochschulen; Franchising

(1) Hochschulen mit Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union können im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg Niederlassungen errichten. Der Betrieb der Niederlassung, das Studium, die Prüfungen und die Verleihung der Grade richten sich nach dem am Sitz der Hochschule geltenden Recht; die §§ 68 und 69 bleiben unberührt. Die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs ist wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Wer im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzuweisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 112 - 117a, ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule/