Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 6 - 12, Abschnitt 2 - Wahlrecht und Wählbarkeit/
Dokument
§ 10 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 10 BezVWG – Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 6 - 12, Abschnitt 2 - Wahlrecht und Wählbarkeit/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145863,11
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145863,11
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.