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§ 50a LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 50a LHO – Leerstellen (1)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Wird eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter für mindestens sechs Monate ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    zu einem anderen Dienstherrn,

  2. 2.

    zur Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung,

  3. 3.

    zur Verwendung für Aufgaben der Entwicklungshilfe,

  4. 4.

    zur Verwendung an einer deutschen Schule im Ausland,

  5. 5.

    zur Übernahme einer Tätigkeit, für die das Vorliegen öffentlicher Belange anerkannt worden ist,

  6. 6.

    nach § 63 oder § 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung oder

  7. 7.

    nach § 1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung

beurlaubt, abgeordnet oder von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen neu zu besetzen, so kann der Senat für den Beamten im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe der beurlaubten oder abgeordneten Beamtinnen und Beamten ausbringen. Diese Leerstellen sind dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Endet die Beurlaubung oder Abordnung, so ist die Beamtin bzw. der Beamte entsprechend ihrer bzw. seiner Stellengruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist sie bzw. er in der Leerstelle weiterzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 6 und 7 ist eine Wiederverwendung vor Ablauf der im Einzelfall festgelegten Beurlaubungszeit nur zulässig, wenn eine freie Planstelle zur Verfügung steht.

(3) Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, TEIL III - Ausführung des Haushaltsplans/