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§ 8 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 BezVWG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

(2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen worden sind. Verzieht eine wahlberechtigte Person nach Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so kann sie in dem bisherigen Wahlbezirk wählen, soweit sie nicht auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis ihres neuen Wahlkreises eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. 1.

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

  2. 2.

    durch Briefwahl

teilnehmen.

(4) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 3 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises teilnehmen, in dem die für Justiz zuständige Behörde ihren Sitz hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 6 - 12, Abschnitt 2 - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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