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§ 22 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

III – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BüWG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlkreis- und Landeslisten können von einzelnen Parteien und einzelnen Wählervereinigungen, Wahlkreislisten außerdem auch als Einzelbewerbung eingereicht werden.

(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung des Verbotes der Listenverbindung dienen.

(3) Wahlvorschläge, die der Umgehung der Verrechnung von Wahlkreissitzen einer Partei oder Wählervereinigung mit den ihr insgesamt zustehenden Sitzen dienen, sind unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei oder Wählervereinigung durch ihre Organe einen Wahlvorschlag beherrschend betreibt, ohne als dessen Trägerin aufzutreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 18 - 27, III - Vorbereitung für die Wahl/
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