Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 44 - 47, IX - Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 46 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
IX – Schlussbestimmungen
§ 46 BüWG – Rechtsbehelfe
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 44 - 47, IX - Schlussbestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170267,47
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170267,47
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.