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§ 21 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 BezVWG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Die sich bewerbenden Personen müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung und Beruf dieser Personen müssen angegeben werden. Auf Wahlkreislisten dürfen höchstens doppelt so viele Personen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Auf Bezirkslisten dürfen höchstens sechzig Personen benannt sein.

(2) Niemand darf in mehr als einer Wahlkreisliste und in mehr als einer Bezirksliste benannt werden. Wer von einer Partei oder Wählervereinigung in einer Wahlkreisliste benannt wird, kann auf einer Bezirksliste nur für dieselbe Partei oder Wählervereinigung benannt werden. Ist eine Person auf einer Wahlkreisliste und zugleich auf einer Bezirksliste gewählt worden, so kann sie den Sitz nur über die Wahlkreisliste annehmen. Einzelbewerbungen dürfen in keiner Bezirksliste benannt werden.

(3) Die im Wahlvorschlag benannten Personen müssen ihre Zustimmung zu der Aufstellung und die Richtigkeit ihrer Angabe zum Beruf schriftlich erklären.

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den Namen der Wählervereinigung oder ein Kennwort, eine Einzelbewerbung ein Kennwort enthalten. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist diese auf dem Wahlvorschlag anzugeben.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine sie vertretende Person bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als die sie vertretende Person.

(6) Zieht nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge eine Person ihre Bewerbung zurück, stirbt sie oder fällt eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg, so ist das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 13 - 24, Abschnitt 3 - Vorbereitung für die Wahl/
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