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§ 113 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ACHTER TEIL – Staatliche Anerkennung als Hochschule

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 HmbHG – Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik

(1) Die auf Grund von § 54 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 147) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung genehmigte Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann fortgeführt werden, wenn

  1. 1.
    die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für den Zugang zum Studiengang Sozialpädagogik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg erfüllen,
  2. 2.
    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg gefordert werden,
  3. 3.
    die Angehörigen dieser Einrichtung an den Beschlüssen über Organisation und Gestaltung von Studium und Lehre in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken.

(2) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden.

(4) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik trägt die Bezeichnung "Evangelische Hochschule für soziale Arbeit und Diakonie".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 112 - 117a, ACHTER TEIL - Staatliche Anerkennung als Hochschule/
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