Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 59 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 HmbHG – Hochschulprüfungen

(1) Hochschulprüfungen dienen der Feststellung, ob Studierende das Studienziel erreichen können (Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen), ob am Ende eines Studiengangs das Studienziel erreicht worden ist (Abschlussprüfungen) oder ob die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit nachgewiesen worden ist (Promotion, Habilitation, Konzertexamen).

(2) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Hochschulprüfungsordnung abgenommen werden.

(3) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber haben bei einer ohne Aufsicht angefertigten schriftlichen Abschlussarbeit, einer Dissertation oder einer Habilitationsschrift gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung abzugeben. Auf Grund von Satzungen können die Hochschulen entsprechende Versicherungen an Eides Statt auch bei nicht unter Aufsicht angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen für Aufnahme-, Eingangs- und Zwischenprüfungen verlangen und abnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/