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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
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§ 63 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen
§ 63 HmbHG – Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
(1) Den Prüfungsausschüssen obliegt die Organisation der Prüfungen. Die Prüfungsordnungen können ihnen weitere Aufgaben übertragen. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind sie nicht zuständig. In Prüfungsausschüssen ist auch die stimmberechtigte Mitwirkung von Studierenden vorzusehen.
(2) Die Prüfungsausschüsse gestalten das Prüfungsverfahren so, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann.
(3) Mitgliedern der Hochschule, vor allem Studierenden des gleichen Studiengangs, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht, wenn nicht die Bewerberin oder der Bewerber den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
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