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§ 37 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 7 – Wiederholungswahl

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 BezVWG – Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten Wahl

(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine Wiederholungswahl erforderlich geworden, so soll sie nach Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Hauptwahl stattfinden.

(2) Die Wiederholungswahl findet lediglich für den Rest der Wahlperiode statt. Der Senat bestimmt den Tag einer Wiederholungswahl.

(3) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine andere Entscheidung getroffen worden ist.

(4) Wird eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten des Bezirks erforderlich, so ist die ganze Bezirksversammlung neu zu wählen.

(5) Auf Grund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den Bezirk neu ermittelt.

(6) Die gewählten Personen werden von der Bezirkswahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 31 Absätze 3 bis 6 und § 32 gelten entsprechend. Wird nicht die ganze Bezirksversammlung neu gewählt, gilt § 31 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ersten Sitzung der Bezirksversammlung eine Frist von sieben Tagen tritt.

(7) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§ 37, Abschnitt 7 - Wiederholungswahl/
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