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§ 15 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Schutz der Fische

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbFAnG – Verbote zum Schutz der Fische

(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 16 bleibt unberührt.

(2) Zur Tötung bestimmte Fische sind sofort zu töten. Das Hältern von Fischen ist mit Ausnahme der Hamenfischerei und im Rahmen von Hegemaßnahmen verboten. Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren, sowie wild lebenden Insekten auszuführen.

(3) In den Fischwegen im Sinne des § 18 Absatz 1 sowie 50 Meter oberhalb und unterhalb derselben ist jede Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Begrenzung festlegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 15 - 18, Abschnitt 4 - Schutz der Fische/