Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

§ 25 HmbFAnG
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 8 – Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbFAnG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbFAnG – Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 12 Absatz 3 Satz 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. § 13 und § 23 Absatz 1 Nummer 7 treten drei Monate nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(2) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

(3) Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 95) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbFAnG,HH - Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz/§§ 24 - 25, Abschnitt 8 - Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.