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§ 108 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SIEBTER TEIL – Aufsicht

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 HmbHG – Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung

(1) Satzungsregelungen nach § 38 Absatz 6 Satz 2 sowie Satzungen nach § 72 Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Grundordnungen und Satzungen über Qualitätsbewertungsverfahren bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats; Regelungen in der Grundordnung zur Anzahl und zum Zuschnitt der Fakultäten sowie nach § 92 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 bedürfen darüber hinaus auch der Genehmigung der zuständigen Behörde. Satzungen nach § 37 Absatz 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 und Fakultätssatzungen nach § 92 sowie Hochschulprüfungsordnungen und Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. In den Fällen des § 96a Absatz 2 wird die Genehmigung von den Präsidien der beteiligten Hochschulen im gegenseitigen Einvernehmen erteilt, soweit die Zuständigkeit nicht in der Vereinbarung auf ein Präsidium übertragen wurde; sofern das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann versagt werden, wenn die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Ziele nicht angemessen verwirklicht werden oder wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung vorliegt.

(3) Die Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung ist ferner zu versagen, wenn sie eine mit § 53 nicht vereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann ferner versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit, überregionalen Empfehlungen oder Rahmenprüfungsordnungen nicht entspricht.

(4) Eine Genehmigung kann teilweise erteilt oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden; die Vorschrift tritt mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Körperschaft, die die Satzung erlassen hat, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.

(5) Grundordnungen, Immatrikulationsordnungen, Gebührensatzungen nach § 6b und Wahlordnungen sowie Satzungen und Beitragsordnungen der Studierendenschaften sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Sonstige Satzungen werden von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(6) Wurde in den Fällen der § 84 Absatz 1 Nummer 4 und § 85 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlags des Präsidiums keine Einigung zwischen dem Hochschulrat und dem Hochschulsenat erzielt, so soll die zuständige Behörde einen Vermittlungsversuch unternehmen und auf eine baldige Einigung hinwirken. Ihr sind auf Verlangen Auskünfte über den Streitstand zu erteilen; sie kann Vorschläge unterbreiten. Die Zuständigkeit verbleibt bei Hochschulrat und Hochschulsenat; § 107 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 107 - 111, SIEBTER TEIL - Aufsicht/