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§ 54 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LHO – Baumaßnahmen, Beschaffungen, Entwicklungsvorhaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(2) Großen Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zu Grunde zu legen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Zuwendungen entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, TEIL III - Ausführung des Haushaltsplans/
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