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§ 61 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

TEIL III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 LHO – Interne Erstattungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Über einen Wertausgleich bei der Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Verwaltung und über Erstattungen von Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere trifft die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nähere Bestimmungen. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich innerhalb der Verwaltung unterbleibt.

(2) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gilt Absatz 1 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, TEIL III - Ausführung des Haushaltsplans/
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