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§ 57 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 LHO – Investitionen, Baumaßnahmen

(1) Investitionsmaßnahmen sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Baumaßnahmen dürfen, unabhängig davon, ob deren Kosten aktiviert werden können, nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Von den in § 18 Absatz 3 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

(2) Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu leisten, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die nach § 9 Absatz 2 für den betreffenden Aufgabenbereich verantwortliche Person festgestellt hat, dass die fachliche Verantwortung und die Trägerschaft für die spätere Nutzung sowie die Finanzierung der Folgekosten der Investition geregelt sind. Sie bleibt bis zur Übernahme der fachlichen Verantwortung durch einen anderen Aufgabenbereich für die Finanzierung der Folgekosten verantwortlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 36 - 69, Teil III - Ausführung des Haushaltsplans/